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Unbeschadet der Bestimmungen
unter dem Punkt Beginn und Ende der Beherbergungsvereinbarung und
vorausgesetzt, daß der Vollpensionstag Übernachtung, Frühstück,
Mittagessen und Abendessen einschließt, wird die Zahl der Pensionstage
wie folgt errechnet. Ist die Pensionsdauer durch zwei Kalendertage
festgesetzt, bezeichnet das erste Datum den Tag der Ankunft und Beginn
der Pensionszeit und das zweite Datum den Abreisetag. In diesem Fall
wird die Pensionsdauer vom Ankunftstag bis zum Tag vor dem Abreisedatum
errechnet, ist die vereinbarte Pensionsdauer durch einen Kalendertag (der
den Tag der Ankunft und des Beginns der Pension bezeichnet) und eine
Zahl von Pensionstagen angegeben, hat der Kunde im Rahmen der Pension
Anspruch auf eine Anzahl von Übernachtungen und Verpflegungen, die der
vereinbarten Pensionsdauer entspricht, sowie die Pflicht, das
entsprechende Entgelt hierfür zu zahlen. Mahlzeiten außerhalb der
Pension. Im Rahmen der Vollpensionsverein-barung steht dem Kunden keine
Ermäßigung für nicht eingenommene Mahlzeiten zu. Er hat das Recht, nach
entsprechender Voranmeldung ein Lunchpaket zu verlangen bzw. den Preis
der Halbpension anstatt der Vollpension zu entrichten, sofern dies
vorgesehen ist. Weitere Bestimmungen. Der Preis für Vollpension,
Halbpension bzw. Übernachtung mit Frühstück kann erst ab mindestens 3
Tagen Aufenthalt angewendet werden; Getränke sind gesondert zu zahlen.
Eventuelle Ermäßigungen des Pensionspreises für Kinder im Zusatzbett im
Zimmer der Eltern sind zuvor gesondert mit dem Hotelier zu vereinbaren.
Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ein Zusatzbett für ein
Einzelzimmer bereitgestellt, darf der Preis 70% des Höchstpreises eines
Doppelzimmers nicht übersteigen. Wird das Zusatzbett für ein
Doppelzimmer bereitgestellt, darf der Aufpreis 35% des Zimmerpreises
nicht überschreiten. Erhält eine Einzelperson ein Doppelzimmer, darf der
Zimmerpreis den genehmigten Einzelzimmerpreis bei gleichwertiger
Ausstattung um höchstens 20% übersteigen. Dagegen darf der volle
Zimmerpreis berechnet werden, wenn ein Einzelreisender ausdrücklich ein
Doppelzimmer wünscht. Verfügt das Hotel über keine Einzelzimmer, darf
der Preis des einer Einzelperson überlassenen Doppelzimmers höchstens
70% des Zimmerpreises betragen. Bei Diebstahl oder Beschädigung des
Eigentums von Kunden haftet der Hotelier gemäß den gesetzlichen
Vorschriften. Eventuelle Streitfälle werden vom "Anwalt der Touristen"
nach Anhörung der Beteiligten und des Branchenvertreters entschieden,
Der Schiedsspruch des "Anwalts der Touristen" ist nicht berufungsfähig.
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