Unbeschadet der Bestimmungen unter dem Punkt Beginn und Ende der Beherbergungsvereinbarung und vorausgesetzt, daß der Vollpensionstag Übernachtung, Frühstück, Mittagessen und Abendessen einschließt, wird die Zahl der Pensionstage wie folgt errechnet. Ist die Pensionsdauer durch zwei Kalendertage festgesetzt, bezeichnet das erste Datum den Tag der Ankunft und Beginn der Pensionszeit und das zweite Datum den Abreisetag. In diesem Fall wird die Pensionsdauer vom Ankunftstag bis zum Tag vor dem Abreisedatum errechnet, ist die vereinbarte Pensionsdauer durch einen Kalendertag (der den Tag der Ankunft und des Beginns der Pension bezeichnet) und eine Zahl von Pensionstagen angegeben, hat der Kunde im Rahmen der Pension Anspruch auf eine Anzahl von Übernachtungen und Verpflegungen, die der vereinbarten Pensionsdauer entspricht, sowie die Pflicht, das entsprechende Entgelt hierfür zu zahlen. Mahlzeiten außerhalb der Pension. Im Rahmen der Vollpensionsverein-barung steht dem Kunden keine Ermäßigung für nicht eingenommene Mahlzeiten zu. Er hat das Recht, nach entsprechender Voranmeldung ein Lunchpaket zu verlangen bzw. den Preis der Halbpension anstatt der Vollpension zu entrichten, sofern dies vorgesehen ist. Weitere Bestimmungen. Der Preis für Vollpension, Halbpension bzw. Übernachtung mit Frühstück kann erst ab mindestens 3 Tagen Aufenthalt angewendet werden; Getränke sind gesondert zu zahlen. Eventuelle Ermäßigungen des Pensionspreises für Kinder im Zusatzbett im Zimmer der Eltern sind zuvor gesondert mit dem Hotelier zu vereinbaren. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ein Zusatzbett für ein Einzelzimmer bereitgestellt, darf der Preis 70% des Höchstpreises eines Doppelzimmers nicht übersteigen. Wird das Zusatzbett für ein Doppelzimmer bereitgestellt, darf der Aufpreis 35% des Zimmerpreises nicht überschreiten. Erhält eine Einzelperson ein Doppelzimmer, darf der Zimmerpreis den genehmigten Einzelzimmerpreis bei gleichwertiger Ausstattung um höchstens 20% übersteigen. Dagegen darf der volle Zimmerpreis berechnet werden, wenn ein Einzelreisender ausdrücklich ein Doppelzimmer wünscht. Verfügt das Hotel über keine Einzelzimmer, darf der Preis des einer Einzelperson überlassenen Doppelzimmers höchstens 70% des Zimmerpreises betragen. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums von Kunden haftet der Hotelier gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Eventuelle Streitfälle werden vom "Anwalt der Touristen" nach Anhörung der Beteiligten und des Branchenvertreters entschieden, Der Schiedsspruch des "Anwalts der Touristen" ist nicht berufungsfähig.
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